Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Wohngebäuden
Austauschpflicht nach GEG
Das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) - in der öffentlichen Debatte als "Heizungsgesetz" bezeichnet - enthält die energetischen Anforderungen an Neubauten und die Modernisierung von Bestandsbauten - u.a. die Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden bzw. älter sind als 30 Jahre.
Die Austauschpflicht gilt für alle Heizungen mit Konstanttemperaturkesseln: Gas- und Ölheizungen, die mit konstant hohen Systemtemperaturen von 70 bis 90°C arbeiten und nicht geregelt werden können. Sie gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit dem 01.02.2002 selbst bewohnen, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist.
Bei Eigentümerwechsel - durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung - besteht automatisch eine Sanierungspflicht. Sie ist innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen und umfaßt folgende Maßnahmen:
- Dämmung der obersten Geschossdecke
- Modernisierung der Heizung (Austausch von Konstanttemperaturkesseln)
- Dämmung warmwasserführender Rohre in unbeheizten Räumen
Heizkessel dürfen längstens bis 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.´.
Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Gemäß Jahressteuergesetz 2024 ist die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp umsatzsteuerbefreit.
In Berlin steht mit dem Programm Solar PLUS eine weitere Fördermöglichkeit zur Verfügung.
Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen wird voraussichtlich auch 2025 fortgesetzt.
Allerdings werden die Vergütungssätze für eingespeisten Solarstrom ab 1.2.2025 von derzeit
8 ct/kWh halbjährlich um je 1% verringert.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - KfW-Zuschuss 458
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Einzelmaßnahmen für Heizungsoptimierung und Anlagen zur Wärmeerzeugung einschließlich der energetischen Fachplanung und Baubegleitung.
Im Rahmen der Heizungsoptimierung wird u.a. der Einbau von Flächenheizungen/kühlungen mit einem Grundfördersatz von 15% der förderfähigen Kosten bezuschusst.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) sind u.a. Wärmepumpen und Solarthermieanlagen.
Wärmepumpen werden nach dem novellierten Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) mit 30% Grundförderung plus 20% Bonus bei Heizungstausch bezuschusst. Hinzu kommen 5% für Anlagen mit natürlichen Kältemitteln, z.B. Propan. Förderfähig sind Anlagen bis 30.000 Euro.
Seit 1.1.2024 müssen vor Beantragung der Förderung zum Heizungstausch eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Abschluss der Maßnahmen eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) durch einen zertifizierten Energie-Effizienz-Experten erstellt werden. Beide Dokumente sind für die Heizungsförderung verpflichtend.
Vor Antragstellung muss außerdem ein Liefer- und Leistungsvertrag (mit auflösender oder aufschiebender Bedingung) für die beantragte Anlage vorliegen. Wir unterbreiten gerne ein Angebot.
Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen in Zusammenhang mit der Förderung von Flächenheizungen, Wärmepumpen und Solarthermieanlagen erhalten einen Zuschuss von 50%, bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern maximal 2.000 Euro pro Wohneinheit.
Ob die Förderung in der Legislaturperiode ab 2025 fortgesetzt wird, ist ungewiss. Wir raten deshalb, den Förderantrag so bald wie möglich zu stellen. Nach der Bewilligung haben Sie drei Jahre Zeit für die Realisierung.
Wir unterstützen Sie in allen Projektphasen – von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme.
KfW-Förderprogramm 442 - Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer PV-Anlage
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Ladestationen in Verbindung mit PV-Anlagen für selbstgenutzte Wohngebäude. Im Haushalt der antragstellenden Person muss ein Elektroauto zugelassen oder verbindlich bestellt sein.
Gefördert werden PV-Anlagen ab 5 kWp Leistung, Solarstromspeicher ab 5 kWh Speicherkapazität und Ladestationen mit mind. 11 kW Leistung.
Die Förderung beträgt 600 Euro/kWp, maximal 6.000 Euro; 200 Euro/kWh, maximal 3.000 Euro und 600 Euro pauschal pro Ladestation.
KfW-Programme 270 und 275 - Erneuerbare Energien Standard und Speicher
Der KfW-Kredit 270 fördert die Errichtung, den Kauf und den Anbau von Photovoltaikanlagen, der KfW-Kredit 275 fördert stationäre Solarstromspeicher in Verbindung mit PV-Anlagen bis 30 kWp.
Die Kredite werden in drei Laufzeitvarianten mit ein bis drei tilgungsfreien Anlaufjahren angeboten; der Kreditzins wird in der Regel über 10 Jahre festgeschrieben und orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktzins.
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